Kein Annahmeverzugslohn bei abgelehnter Prozessbeschäftigung
Das LAG Hamm hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn verlieren kann, wenn er während eines Kündigungsschutzprozesses eine zumutbare Prozessbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber nicht annimmt.
Im entschiedenen Fall war einem langjährig beschäftigten Kommissionierer verhaltensbedingt gekündigt worden. Während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens bot der Arbeitgeber ihm eine befristete Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses an. Der Arbeitnehmer reagierte hierauf nicht. Später verlangte er Annahmeverzugslohn.
Das LAG Hamm lehnte den Anspruch ab. Wer eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit bewusst nicht nutzt, muss sich den möglichen Verdienst nach § 11 Nr. 2 KSchG anrechnen lassen. Dafür muss das Angebot nicht zwingend alle Einzelheiten eines Vertragsangebots enthalten. Es reicht, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit hinreichend konkret und zumutbar beschrieben ist.
Die Entscheidung zeigt: Angebote zur Prozessbeschäftigung sollten nicht ignoriert werden. Arbeitnehmer*innen sollten prüfen lassen, ob die angebotene Tätigkeit zumutbar ist, und bei Unklarheiten reagieren, statt zu schweigen.
Fundstelle: LAG Hamm, Urteil vom 06.08.2026 – 18 SLa 24/26.