Entgeltfortzahlung trotz angezweifelter Krankschreibung
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch dann bestehen kann, wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhebt. Im entschiedenen Fall war eine medizinische Fachangestellte nach Eigenkündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Arbeitgeber zweifelte die Arbeitsunfähigkeit an, unter anderem weil die Bescheinigungen vom künftigen Arbeitgeber stammten.
Das Gericht sprach der Arbeitnehmerin dennoch Entgeltfortzahlung zu. Entscheidend war, dass der Medizinische Dienst die Arbeitsunfähigkeit bestätigte und der Arbeitgeber hiergegen keine substantiierten Einwände erhob.
Die Entscheidung zeigt: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Selbst wenn dieser im Einzelfall erschüttert sein sollte, kann die Arbeitsunfähigkeit anderweitig nachgewiesen werden, etwa durch eine sozialmedizinische Begutachtung. Arbeitgeber können Entgeltfortzahlung daher nicht allein mit pauschalen Zweifeln verweigern.
Zugleich macht das Urteil deutlich, dass Ansprüche sorgfältig geltend gemacht werden müssen. Tarifliche Mehrvergütung, Urlaubsabgeltung oder ergänzende DSGVO-Auskunft können scheitern, wenn der Antrag nicht ausreichend konkret gefasst oder der Betrag nicht beziffert wird.
Fundstelle: ArbG Köln, Urteil vom 16.07.2026 – 10 Ca 8176/25.